Türkisches Erbrecht für ausländische Erben: Überblick
Av. Bilal Alyar | Kartal, Istanbul
Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug müssen zunächst das anwendbare Recht, die Erben und die betroffenen Vermögenswerte bestimmt werden. Dieser Überblick erläutert ausgewählte Regeln des türkischen Rechts. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Nachlasses.
Gesetzliche Erbfolge und Anteil des Ehegatten
Nach türkischem Recht erben in der ersten Ordnung die Nachkommen. Fehlen Nachkommen, kommen die Eltern und deren Nachkommen zum Zuge. Fehlen auch diese, folgen die Großeltern und deren Nachkommen; beim Zusammentreffen mit einem überlebenden Ehegatten gelten die besonderen Grenzen der Art. 497 und 499 des türkischen Zivilgesetzbuchs.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Nachkommen ein Viertel und neben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Neben Großeltern oder deren Kindern erbt er drei Viertel; fehlen auch diese, erbt er allein (Art. 499).
Pflichtteile (Saklı Pay)
Der Pflichtteil beträgt für Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und für jeden Elternteil ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten umfasst seinen gesamten gesetzlichen Erbteil, wenn er neben Nachkommen oder neben der zweiten Ordnung erbt; in den anderen Fällen umfasst er drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils (Art. 506). Diese Bruchteile beziehen sich auf den jeweiligen gesetzlichen Erbteil, nicht unmittelbar auf den gesamten Nachlass.
Erben, die ihren Pflichtteil nicht erhalten, können die Herabsetzung der Verfügungen verlangen, soweit diese den verfügbaren Teil des Nachlasses überschreiten (Art. 560). Ob und in welchem Umfang eine Klage möglich ist, muss anhand der Verfügung und des Nachlasses geprüft werden.
Erbschaftsteuer: Freibeträge, Erklärung und Zahlung
Freibeträge und Tarifstufen sind für das maßgebliche Jahr zu prüfen. Die Steuerbefreiung für den Erbanteil von Nachkommen und Ehegatten nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 7338 ist nicht auf Immobilien beschränkt; ohne Nachkommen gilt für den Ehegatten ein anderer Freibetrag. Soweit der Erwerb der türkischen Erbschaftsteuer unterliegt, sieht Art. 16 grundsätzlich einen progressiven Tarif von 1 bis 10 Prozent vor; besondere Regelungen und die konkreten Besteuerungsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Die Erklärungsfrist hängt nach Art. 9 vom Sterbeort und vom Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen ab:
- Tod in der Türkei: vier Monate bei Aufenthalt des Steuerpflichtigen in der Türkei, sechs Monate bei Aufenthalt im Ausland.
- Tod im Ausland: sechs Monate bei Aufenthalt des Steuerpflichtigen in der Türkei; vier Monate bei Aufenthalt im selben ausländischen Staat, in dem der Tod eingetreten ist; acht Monate bei Aufenthalt in einem anderen ausländischen Staat.
Anknüpfungspunkt für die genannten Fristen ist der Todestag. Für Verschollenheitsfälle gelten besondere Fristen. Nach Art. 19 wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem steuerrechtlichen Zeitpunkt des „tahakkuk“ in sechs gleichen Raten, jeweils im Mai und November, gezahlt; die gesetzlichen Sonderfälle bleiben vorbehalten.
Grenzüberschreitender Nachlass und Testamente
Art. 20 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) knüpft die Erbfolge grundsätzlich an das Heimatrecht des Verstorbenen an. Für Immobilien in der Türkei gilt türkisches Recht. Die Gründe der Eröffnung des Erbfalls, der Erwerb und die Teilung des Nachlasses unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet.
Die Form einer Verfügung von Todes wegen ist nach Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 zu prüfen; eine Verfügung, die den Formvorschriften des Heimatrechts des Verstorbenen entspricht, ist insoweit formgültig. Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht des Verfügenden im Zeitpunkt der Verfügung. Ob ein zusätzliches Testament erforderlich oder zweckmäßig ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten.
Häufige Fragen
Muss ich persönlich in die Türkei reisen?
Eine Beauftragung aus dem Ausland ist möglich. Welche Schritte durch einen bevollmächtigten Anwalt erledigt werden können, welche Vollmachtsunterlagen benötigt werden und ob persönliche Mitwirkung erforderlich ist, wird für den konkreten Auftrag geklärt. Eine Vollmacht bedeutet nicht, dass ausnahmslos jeder Verfahrensschritt ohne persönliche Mitwirkung erledigt werden kann.
Was ist der Erbschein (Veraset İlamı)?
Der Erbschein weist die Erbenstellung nach Art. 598 des türkischen Zivilgesetzbuchs nach. Für gesetzliche Erben kann er grundsätzlich vom zuständigen Zivilfriedensgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) oder vom Notariat erteilt werden. Nach Art. 71/B des Notargesetzes ist die notarielle Erteilung ausgeschlossen, wenn ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, die Personenstandsregister nicht ausreichen oder der Antrag von ausländischen Staatsangehörigen gestellt wird. Die Ungültigkeit eines Erbscheins kann jederzeit geltend gemacht werden.
Brauchen Sie rechtliche Hilfe in der Türkei?
Cevizli, Enderun Sk. No:10C D:58, 34865 Kartal/İstanbul
Gesetzliche Grundlagen
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721, Art. 495–499, 506, 560 und 598
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nr. 7338, Art. 4, 9, 16 und 19
- MÖHUK Nr. 5718, Art. 7 und 20
- Notargesetz Nr. 1512, Art. 71/B
Weitere Tätigkeitsbereiche
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Resmi Kaynaklar
- Mevzuat Bilgi Sistemi (mevzuat.gov.tr)
- Yargıtay Karar Arama (karararama.yargitay.gov.tr)
- UYAP Vatandaş Portalı (uyap.gov.tr)
- İstanbul Barosu
- T.C. Adalet Bakanlığı (adalet.gov.tr)
- Türkiye Barolar Birliği (barobirlik.org.tr)
Hazırlayan Avukat
Av. Bilal ALYAR
Marmara Üniversitesi Hukuk Fakültesi mezunu (2015). Aile hukuku, ceza hukuku, kripto para hukuku, bilişim hukuku, şirketler hukuku ve vergi hukuku alanlarında faaliyet göstermektedir.
Bu içerik yalnızca genel bilgilendirme amaçlıdır; somut hukuki görüş ya da avukat-müvekkil ilişkisi oluşturmaz. Her dosya kendine özgü koşullar içerdiğinden, hukuki süreçlerde avukattan hukuki destek alınması yararlı olabilir.
